Rechtliche Grundlagen – Leseproben

Im Folgenden möchte ich Leseproben aus meinem Ratgeber „Rechtliche Grundlagen für das Sicherheitsgewerbe“ anbieten.

„Rechtliche Grundlagen“: viele Fallbeispiele erleichtern den Zugang

Leseproben:

Inhaltsverzeichnis
Während die Texte der Gruppe 1 die rechtlichen Grundprobleme darstellen, lege ich mit der Gruppe 2 zum Teil Vertiefungen rechtlicher Problemfälle, zum Teil aber auch rechtliche Abschweifungen dar, mit deren Hilfe ich ermöglichen möchte, die Rechtstheorie in den Gesamtzusammenhang des Lebens zu stellen.
[…]
Fallbeispiele:
50 Fallspiele – überwiegend kurz und überwiegend auf nur ein Problem hin besprochen – sollen die praktische Einordnung der rechtlichen Probleme vereinfachen. 14 Fallvariationen kommen hinzu, um die Abwägung rechtlicher Grenzprobleme oder Unterscheidungen deutlicher zu vermitteln.
[…]

Erste Worte – anstelle eines Vorwortes
[…]
Der Buchmarkt ist voller Lehrbücher, die trocken die juristische Materie vermitteln, aber es dem in rechtlichen Dingen Unbedarften schwer machen, eine Brücke zu schlagen zwischen dem juristischen Rüstzeug und dem praktischen Alltag.
Es bleibt letztenendes unklar, weshalb derartige Lehrtexte sich stets als trocken, meistens in Fachvokabular viel zu abgehoben („Insider“-Sprache) und zu wenig auf Alltag und Praxis ausgerichtet erweisen – und bleiben so unzugänglich bis gänzlich unverständlich für den „Normalbürger“. Kein Fachmann aus der Branche und kein Spezialist müsste um seinen Arbeitsplatz oder um seine Auftragslage bangen, nur weil der „einfache“ Bürger, der „durchschnittliche“ Arbeitnehmer oder der „übliche“ Gewerbetreibende zumindest ein Grundverständnis von rechtlichen Belangen aufbauen könnte, statt nur verängstigt zurück zu springen, wenn nur ein Paragrafen-Zeichen auftaucht oder das Wort „Gesetz“ durch den Raum spukt. Die Fülle an Gesetzen und Verordnungen und der Umfang der darauf fußenden Rechtsprechung machen am Ende die Spezialisten doch unentbehrlich.
[…]

Aufgaben und Charakter des Sicherheitsdienstes
[…] Neben der Eindämmung von Einbruch-, Vandalismus- und Diebstahlschäden ist eine wichtige und fast stets mit abgedeckte Aufgabe im Werkschutz die Begrenzung von Sachschäden durch Früherkennung – und damit die Eingrenzung des Schadensumfanges durch Verhinderung von Schäden oder zumindest durch die schnellere Reaktion auf einen Schadensfall. Oft wären für den Auftraggeber Versicherungsprämien gar nicht finanzierbar, wenn nicht die Versicherungsprämie erst durch die ständige und personelle Besetzung von Versicherungsobjekten zu einer diskutablen Größenordnung reduziert würde. Schon allein dadurch leisten Sie also Ihren unmittelbaren Beitrag zu einem letztlich besseren Betriebsergebnis – was ganz im Gegensatz zu der häufigsten Einstellung steht, die bei Unternehmern anzutreffen ist, nämlich dass jeglicher Personalaufwand außerhalb verkaufbarer Produktionsgüter oder Dienstleistungen schlichter Kostenballast seien!
Ich muss das an dieser Stelle einmal hervor heben, um etwas für Ihr Selbstbewusstsein zu tun, denn offen ausgesprochen oder versteckt zum Ausdruck gebracht stellen Sie fast durchweg für den Auftraggeber eine unproduktive Lästigkeit dar. Das wird man Sie oft genug auch spüren lassen – nicht nur durch die geringst mögliche personelle Besetzung eines Objektes oder geringst mögliche Ausstattung einer Veranstaltung mit Sicherheits- und Ordnerpersonal oder oder… Sondern auch durch offene oder verdeckte Unmutsäußerungen vonseiten der Auftraggeber und zuletzt auch durch Vertragsabschlüsse mit dem Sicherheitsdienstleister, die Sie als Arbeitnehmer in der mageren Lohntüte finden oder die Sie als Sicherheitsdienstleister in ein Betriebsergebnis zu wandeln versuchen, das Ihr unternehmerisches Engagement noch rechtfertigt. – Wenn ein Sicherheitsunternehmer allerdings nicht einmal den Tariflohn an seine Sicherheitsmitarb. weiter gibt, dann hat er entweder ein zu niedriges Kampfangebot abgegeben, um einen Auftrag zu erhalten… oder aber er erwartet eine zu hohe Gewinnmarge für sich selbst.
[…]


„Rechtliche Grundlagen für das Sicherheitsgewerbe“ schafft Verständnis durch viele und prägnante Fallbeispiele


Das Jedermanns-Recht
[…]
§ 227 BGB schließt eine Notwehrmaßnahme zugunsten eines Dritten mit ein: „… einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen ab[…]wenden“. Und der so genannte „Dritte“, also jeder andere als der unmittelbar Betroffene selbst, ist die PC-Revolution GmbH: Flinck beobachtet als Außenstehender den gerade mit dem Einbruch befassten Täter – auf einem Grundstück und an einem Gebäude, für das er selbst keinerlei Rechte geltend machen kann. Dennoch darf er, in Anbetracht der Tatsache, dass der tatsächlich Berechtigte sein Recht auf Notwehr gerade nicht selbst ausüben kann (kein im Namen der PC-Revolution GmbH Berechtigter ist augenscheinlich gerade anwesend), für diesen die Verteidigung des Rechtsguts zu ergreifen.
Der Angriff durch den Täter war gegenwärtig – der Täter war gerade dabei, sich an einem Fenster im Hochparterre zu schaffen zu machen. Nach Kenntnis Flincks sind die Fenster dieses Bürotraktes nicht alarmgesichert, […]

Vorsatz und Fahrlässigkeit
[…]
Wer mit Vorsatz handelt, beabsichtigt eine mehr oder minder klar definierbare, negative Folge seines Handelns.
Im Palandt (§ 276, Rn. 10) wird der Vorsatz w. f. aus dem Kommentar von Soergel zum Bürgerlichen Gesetzbuch wiedergegeben: „Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.“
Meinen vorang., eigenen Definitionsversuch zum Vorsatz will ich nutzen, um im Rahmen gleichsam einer Gegenüberstellung die Unterscheidung zur groben Fahrlässigkeit zu verdeutlichen:
[…]

Von der Strafbarkeit der Untätigkeit
§ 13 StGB zur Unterlassung
[…]
Weshalb erwähne ich für den Sicherheitsdienst die Unterlassung?
Nun, selbst in der geregelten Situation der Sicherheitsdienstleistung kann der Fall des schuldhaften Unterlassens (der Gefahrabwendung z. B.) eintreten, und dieses mit der ganzen Palette, von Vorsatz über grobe bis hin zur leichten Fahrlässigkeit…
Ein Fallbeispiel aus dem Bereich des Werkschutzes:
Der Werkschützer Bert Neuimfeld kommt von seinem großen Rundgang zurück. […]
[…]
Man kann hier nur eine Verletzung der Sorgfaltspflichten feststellen. Und letzten Endes: Es handelt sich hier um eine Unterlassung. Denn […]
[…]
„Nach verständiger Abwägung der Umstände“, das muss man nun berücksichtigen, bedeutet z. B., dass eine Selbstgefährdung dann nicht verlangt wird, wenn sie lebensbedrohlich oder gesundheitsgefährdend ist.
1. Leben geht immer vor Sachwert!
2. Dem potenziell Helfenden wird zugestanden, das eigene Leben und die Unversehrtheit des eigenen Lebens höher zu stellen als fremdes Leben. Folglich ist die unterlassene Hilfeleistung nicht immer gesetzeswidrig, muss aber nachvollziehbar sein!
[…]

Exkurs zur juristischen Person
[…]
Hier sei nur als kurzer Exkurs angeführt, dass eine juristische Person eine gesetzliche Fiktion ist (§§ 21 ff BGB), die es ermöglicht, dass im weitesten Sinne eine Institution auch Rechte erlangen und Pflichten übernehmen kann. Eine solche Institution kann ein Verein sein, aber auch ein Unternehmen, soweit es Gesellschaftscharakter hat (auch eine Ein-Mann-GmbH ist eine solche Gesellschaft, und zwar wiederum auf der Grundlage einer rechtlichen, einer juristischen Fiktion). Der Fiktionscharakter der juristischen Person ist nur in der akademischen Auseinandersetzung strittig, die rein sportlichen Charakter besitzt.
[…]